Der Betreuungsverein

Vorschau 2010 - Der Betreuungsverein lädt zu folgenden Veranstaltungen und Weiterbildungen ein...
Vier hauptamtliche Berufsbetreuer führen Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz durch. Durch das Amtsgericht kann für geistig behinderte oder psychisch kranke Menschen ab Volljährigkeit eine Betreuung eingerichtet werden. Der bestellte Betreuer unterstützt die genannten Personen bei der Bewältigung ihrer Rechtsgeschäfte und hilft ihnen damit bei der Wahrnehmung ihrer Interessen.
Unsere Leistungen
- Unterstützung durch Mitarbeiter mit juristischer und sozialpädagogischer Kompetenz
- Vermittlung von weiterführenden Hilfen
- Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Betreuerinnen u. Betreuern
- Gesprächsgruppen, regelmäßigen Erfahrungsaustausch
- Beratung und Hilfe bei der Führung von Betreuungen
- Hilfe bei Problem- und Krisensituationen im Rahmen einer Betreuung
- Informationsveranstaltungen
- Seminare, Vorträge
- Besichtigungen von Einrichtungen für Personen, die der Betreuung bedürfen
- Beratung und Information zum Thema Vorsorgevollmacht, Betreuungs-, sowie Patientenverfügung
- Gemeinsame Betreuungsplanung, besonders auch im familiären Bereich
Den anerkannten Betreuungsvereinen misst der Gesetzgeber eine große Bedeutung bei der Umsetzung des Betreuungsgesetzes in die Praxis zu. Es handelt sich um eingetragene Vereine. Zurzeit existieren in Deutschland etwa 830 Betreuungsvereine. Die Zahl ist seit Jahren leicht rückläufig.
Die Grundkonzeption eines Betreuungsvereines hat der Gesetzgeber aus dem Bereich der kirchlichen Sozialarbeit stammenden Konzept der „organisierten Einzelvormundschaft“ übernommen. Hiernach führen ehrenamtliche Mitglieder des Vereins die Betreuungen und werden von den hauptamtlichen Fachkräften bei schwierigen Einzelfragen unterstützt.
Für die Tätigkeit eines Betreuungsvereines ist es erforderlich, dass dieser nach § 1908f (in Verbindung mit Landesrecht) von der zuständigen Behörde (meist überörtliche Betreuungsbehörde) anerkannt wurde.
Hauptamtliche Mitarbeiter des Betreuungsvereines können in dieser Eigenschaft gemäß § 1897 Abs. 2 BGB zum Betreuer bestellt werden. Sie sind rechtlich Einzelbetreuer. Voraussetzung ist die Zustimmung des Vereins und des Mitarbeiters. Der Vereinsmitarbeiter ist von dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend frei. Allerdings kann der Verein jederzeit die Entlassung als Betreuer beim Vormundschaftsgericht verlangen (§ 1908b BGB).
Auch der Verein selbst kann zum Betreuer bestellt werden, wenn eine Betreuung durch eine natürliche Person nicht ausreicht (§ 1900 BGB). Er muss die tatsächliche Führung der Betreuung einem oder mehreren Mitarbeitern oder Mitgliedern übertragen und seine Entlassung aus dem Amt beantragen, sobald eine natürliche Person als Betreuer ausreichend ist. Gegen die Personalauswahl des Vereines kann der Betreute bei Gericht Beschwerde einlegen (§ 69c Abs. 2 FGG).
Ist der Verein selbst zum Betreuer bestimmt, darf er nicht über eine Sterilisation entscheiden (§ 1900 Abs. 5 BGB).
Für die Tätigkeit seiner Vereinsbetreuer kann der Verein gem. § 7 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz Aufwendungsersatz und Vergütung beantragen. Außerdem ist als befreiter Betreuer von einigen Formerfordernissen befreit, beispielsweise der Rechnungslegungspflicht.
Der Verein hat über die Führung von Betreuungen hinaus eine planmäßige Gewinnung, Beratung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer durchzuführen. Nach einigen Landesbestimmungen hat er in örtlichen Betreuungsarbeitsgemeinschaften zur Koordination mitzuwirken. Für diese Tätigkeiten werden in den meisten Bundesländern Zuschüsse gewährt.
Seit dem 1. Januar 1999 haben Betreuungsvereine auch planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu informieren. Personen, die Vorsorgevollmachten errichten wollen, dürfen seit dem 1. Juli 2005 von anerkannten Betreuungsvereinen beraten werden.